Bei Wechsel des Abrechnungssystems sind zwingend Meldungen an die Sozialversicherungen (Krankenkassen) erforderlich und sowohl vom Vorabrechner als auch von BRZ vorzunehmen.
Wir orientieren uns mit unserer Anmeldung an der Abmeldung des Vorabrechners.
Bitte kontaktieren sie den Vorabrechner und stimmen Sie sein Vorgehen ab.
Erfolgt eine komplette Abmeldung der AN mit dem Meldegrund 30 „Ende der Beschäftigung“
oder
macht er eine Abmeldung mit dem Meldegrund 36 „Abmeldung wegen Wechsel des Entgeltabrechnungssystems“
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