Arbeitgeber behalten mit jeder Lohnabrechnung die Lohnsteuer anhand der Steuerklasse des Arbeitnehmers ein und führen sie an das Finanzamt ab. Erhält der Arbeitnehmer allerdings im Laufe des Jahres neben seinem laufenden Arbeitslohn noch Sonderzahlungen oder eine Gehaltserhöhung, kann die monatliche Lohnsteuer von der Jahreslohnsteuer abweichen.
Der Lohnsteuerjahresausgleich bezeichnet die Abrechnung durch den Arbeitgeber, bei der die tatsächlich abgeführte Lohnsteuer eines Arbeitnehmers mit der Jahreslohnsteuer verglichen wird. Wenn der Arbeitgeber im Laufe des Jahres zu viel Lohnsteuer, Kirchensteuer oder Solidaritätszuschlag einbehalten hat, wird die Differenz mit der Dezemberabrechnung ausgeglichen.
Der Arbeitgeber ist zur Durchführung verpflichtet, wenn er am 31.12. des Ausgleichsjahres mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigt.
Kommt es innerhalb des Kalenderjahres zu Sonderfällen, wie z.B. Steuerklassenwechsel oder Zahlung von (Saison-)Kurzarbeitergeld, wird der Jahresausgleich automatisch ausgesetzt.
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