Es eröffnet dem Arbeitgeber die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer überhöhte Steuerabzugsbeträge aus den laufenden Lohnabrechnungen nach Ablauf des Kalenderjahres zeitnah vor Erstellen der Lohnsteuerbescheinigung (mit der Lohnabrechnung Dezember) zu erstatten. Der Arbeitgeber ist zur Durchführung verpflichtet, wenn er am 31.12. des Ausgleichsjahres mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigt.
Kommt es innerhalb des Kalenderjahres zu Sonderfällen, wie z.B. Steuerklassenwechsel oder Zahlung von (Saison-)Kurzarbeitergeld, wird der Jahresausgleich automatisch ausgesetzt.
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